Satzung

NKV Friedrichsthal
Narrenzunft katholischer Vereine Friedrichsthal e.V.

Nachdruck der Satzung (diese Satzung wurde mit Mehrheit in der Hauptversammlung am 25.04.2007 angenommen)

Inhalt:

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Ziel und Zweck
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Rechte der Mitglieder
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Hauptversammlung
§ 12 Der Elferrat
§ 13 Die Ehrensenatoren
§ 14 Ehrenmitglieder
§ 15 Änderung der Satzung
§ 16 Auflösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

1.) Der Verein führt den Namen „Narrenzunft katholischer Vereine e.V.“
2.) Er ist in das Vereinsregister Nummer 367 beim Amtsgericht eingetragen.
3.) Sitz des Vereins ist Friedrichsthal.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

1.) Zweck des Vereins ist die Förderung örtlicher Kultur und karnevalistischen Brauchtums.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Der Verein ist politisch, religiös und weltanschaulich neutral.

§ 3 Geschäftsjahr

1.) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Finanzplan zu erstellen.

§ 4 Mitgliedschaft

1.) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2.) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
3.) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich für den Verein besondere Verdienste erworben haben.
4.) Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen.
2.) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3.) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab und erhebt der Bewerber dagegen Einspruch, so entscheidet über die endgültige Aufnahme die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
4.) Jedes Mitglied erhält auf Verlangen eine Ausfertigung der Satzung.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2.) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich erfolgen.
3.) Der Ausschluss kann bei grober Verletzung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten erfolgen.
4.) Der Ausschluss kann nur durch die Hauptversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit erfolgen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, Monatsbeiträge zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt, er beträgt zur Zeit zwei Euro pro Monat. Die Belange des Vereins sind durch die Mitglieder tatkräftig zu fördern. Einrichtungen, wie Kleider und Geräte des Vereins, sind bei Benutzung pfleglich zu behandeln.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, bei der Hauptversammlung vom Vorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit zu verlangen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind der Vorstand und die Hauptversammlung.

§ 10 Der Vorstand

1.) Dem Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Kassierer
e) der Organisationsleiter und Regisseur
f) der Presse- und Öffentlichkeitswart
g) der Zeugwart
h) der Elferratspräsident
i) die Beisitzer
j) die Kassenprüfer
k) der stellvertretende Kassierer

2.) Der 1. Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass sie jeweils gemeinschaftlich die Vertretung ausüben.

3.) Der Vorstand beschließt offen mit einfacher Stimmenmehrheit in den Sitzungen. Zu den Sitzungen können Mitglieder des Elferrates und die Gruppenleiter hinzugezogen werden. Diese haben kein Stimmrecht.

4.) Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

5.) Die Kassenprüfer haben in der Vorstandssitzung kein Stimmrecht.

§ 11 Hauptversammlung

1.) Die Hauptversammlung findet jährlich im 1. Kalenderhalbjahr statt.

2.) Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in den Zeitungen, kann aber auch schriftlich erfolgen.

3.) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.

4.) Anträge der Mitglieder sind auf die Tagesordnung zu bringen, wenn sie schriftlich spätestens drei Tage vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand eingereicht werden.

5.) Über das Ergebnis und die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Hauptversammlung bekannt zu geben.

6.) Des weiteren hat die Hauptversammlung folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl von Kassenprüfern
e) Beschlussfassung über gestellte Anträge

§ 12 Der Elferrat

Die Mitglieder des Elferrates werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung gewählt.

§ 13 Die Ehrensenatoren

Die Ehrensenatoren werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung bestätigt.

§ 14 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann werden, wer sich aktiv und in besonderer Weise im Verein betätigt und sich hervorragend für den Verein eingesetzt hat. Vorschläge kann jedes Mitglied und der Vorstand der Hauptversammlung vorlegen. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu zahlen.

§ 15 Änderung der Satzung

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der Hauptversammlung erforderlich.

§ 16 Auflösung des Vereines

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins treuhänderisch an die Pfarrgemeinde St. Marien Friedrichsthal. Es muss unmittelbar und ausschließlich für alle Kindergärten in der Stadt Friedrichsthal verwendet werden.

Friedrichsthal, den 25.04.2007 – Der Vorstand